Vom 8. bis einschließlich 11. März nicht erreichbar (02.03.2010)
In der 10. Kalenderwoche, vom 8. bis einschließlich 11. März 2010 findet die diesjährige Arbeitstagung der Technischen
Innungswarte
des ZIV (Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband -) statt
Sehr geehrte Kundschaft,
von Montag dem 8. März bis einschließlich Donnerstag dem 11. März befinde ich mich auf einer Arbeitstagung,
so dass ich leider für Sie nicht (oder nur schwer) erreichbar bin.
Wenden Sie sich daher bitte an meinen Mitarbeiter Herrn Keld Hielscher. Herr Hielscher ist tagsüber (im Regelfall
von 7:00 bis 17:00 Ühr) über sein Mobil-Telefon erreichbar.
Mich können Sie per SMS über folgende Mobil-Telefon-Nr. erreichen: 01 51. 276 30 299.
In den Abendstunden bin ich auch telefonisch über die Mobil-Telefon-Nr.: 01 51 . 276 30 299 erreichbar.
Schriftliche Anfragen (Brief, Fax) und auch Anfragen per Email können meinerseits leider erst nach dem 11.03.
gesichtet und bearbeitet werden.
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Vom 26. Januar 2010 - Gültig ab 22. März 2010
Die neue 1. BImSchV sieht u. a. folgende wichtige Änderungen vor:
Der Geltungsbereich der Verordnung wird erweitert. So werden in der neuen Verordnung alle Heizungsanlagen erfasst.
Bislang waren in der 1. BImSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15
Kilowatt sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 Kilowatt geregelt. In der novellierten Verordnung sind nun
bereits alle Anlagen ab 4 Kilowatt berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs 1).
In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes werden für neue Heizungsanlagen die Grenzwerte für Staub und
Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen verschärft.
Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle eingehalten werden muss, schreibt für Staub je nach Art
des Brennstoffes Grenzwerte zwischen 60 und 100 mg/ m³ vor.
Stufe 2, die am 1. Januar 2015 beginnen wird, setzt dann einen generellen Grenzwert für Staub in Höhe
von 20 mg/m³ fest (vgl. § 5 Abs. 1).
Ebenso müssen bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte
der Stufe 1 einhalten. Die Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf den Markt gekommen ist.
Wurde die Anlage vor dem 31. Dezember 1994 auf den Markt gebracht, so läuft ihre Übergangsfrist bis
einschließlich 31. Dezember 2014.
Anlagen die zwischen dem 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2004 eingeführt wurden, haben eine Übergangsfrist
bis 31. Dezember 2018.
Für Anlagen die zwischen dem 1. Januar 2005 bis 21. März 2010 auf dem Markt erschienen bzw. erscheinen
werden, läuft die Frist bis 1. Januar 2025 (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1).
Sollten die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden können, muss die Heizungsanlage
ausgetauscht werden. Die Betreiber werden vom Schornsteinfeger bis spätestens 31. Dezember 2012 darüber informiert,
ab welchem Zeitpunkt ihre Anlagen die Grenzwerte einhalten müssen (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2).
Neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Kamine werden in die novellierte
Verordnung aufgenommen. Bisher waren diese in der 1. BImSchV nicht berücksichtigt.
Die Novelle sieht nun eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Hierbei wird nachgemessen,
ob neue Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade eingehalten
werden können. Mit Inkrafttreten der Verordnung (22. März 2010) sind dies die Grenzwerte der Stufe 1 und von
2015 an die Grenzwerte der Stufe 2 der Anlage 4 (vgl. § 4 Abs. 3).
Auch bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen werden in Zukunft von der Verordnung erfasst. So müssen
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für
Kohlenstoffmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, zukünftig mit einer Filtereinrichtung nachgerüstet oder
aber vollständig außer Betrieb genommen werden (vgl. § 26 Abs. 1). Um diese Grenzwerte einhalten zu können, wurde ein
langfristiger Zeitplan entworfen. Maßgeblich für den Zeitrahmen zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme ist das Datum
auf dem Typschild der Anlage.
Folgende vier Übergangsfristen wurden vom Gesetzgeber festgelegt:
Anlagen deren Typschilder ein Datum bis einschließlich 31. Dezember 1974 vorweisen, müssen bis 31.
Dezember 2014 nachgerüstet bzw. außer Betrieb genommen werden.
Fällt das Datum in den Zeitraum 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984, so läuft die Frist zur
Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2017.
Für Anlagen mit Datum zwischen 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994, muss die Nachrüstung bzw.
Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2020 erfolgen.
Anlagen mit Datum zwischen 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 müssen schließlich bis 31. Dezember 2024
nachgerüstet bzw. außer Betrieb genommen werden (vgl. § 26 Abs. 2).
Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind jedoch nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer
Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt sowie offene Kamine, Badeöfen und Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten,
deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt. Gleiches gilt für Kamine und Öfen, die vor 1950
errichtet wurden (historische Öfen, vgl. § 26 Abs. 3).
Neue Tätigkeitsfelder für Schornsteinfeger - Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband
(ZIV) - und der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) haben eine gemeinsame Verbändevereinbarung unterzeichnet. Sie
regelt die fachlichen Anforderungen an Schornsteinfeger und SHK-Handwerker, um Tätigkeiten des anderen Gewerks anbieten zu
können.
Mit der Vereinbarung reagieren beide Fachverbände auf die dynamische Entwicklung ihres Marktes und eröffnen neue
Möglichkeiten für das Handwerk. In der Verbändevereinbarung haben sich die Zentralfachverbände auf die aus ihrer Sicht
notwendigen fachlichen Qualifikationsanforderungen geeinigt, welche sie für eine wechselseitige Rolleneintragung für
Teiltätigkeiten nach § 7a HWO jeweils für maßgeblich halten. In Zukunft können Schornsteinfegermeister teilweise Tätigkeiten
des SHK-Handwerks und umgekehrt SHK-Meisterbetriebe bestimmte Tätigkeiten eines Schornsteinfegers anbieten. Die
Verbändevereinbarung enthält Leitlinien für die Handwerkskammern, in denen die Anforderungen an Schulungsstätten, Dozenten
und an die erforderlichen Sachkundenachweise festgeschrieben sind.
Mehr Wettbewerb im Schornsteinfegerwesen
Viele Schornsteinfeger erhalten somit die Chance, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern und sich auf wandelnde Märkte
einzustellen. Möglich ist dies erst durch die Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens. Laut dem neuen
Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) wird ab 2013 das Nebentätigkeitsverbot weiter gelockert, das Kehrmonopol wird in
bestehender Form aufgehoben. Wichtige Sicherungsaufgaben wie vorbeugender Brandschutz im Rahmen der Feuerstättenschau und
bauliche Abnahmen überträgt der Staat weiterhin an einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ein bestimmtes Gebiet.
Dieser Bezirk wird alle sieben Jahre neu vergeben. Bewerben kann sich jeder qualifizierte Schornsteinfeger. Die Auswahl des
ausführenden Handwerksbetriebs übernimmt der Hauseigentümer.
Informationen zur neuen "Kehr- und Überprüfungsordnung" (07.01.2010)
Sehr geehrte Kundschaft,
auch in Zukunft kommt Ihr Schornsteinfeger, um Schornsteine, Rauchrohre und Feuerstätten wie gewohnt zu reinigen oder sicherheitstechnisch zu
überprüfen. Welche Aufgaben er im Rahmen dieser Dienstleistung übernimmt und welche Gebühren anfallen, ist in der seit dem 1. Januar 2010 gültigen
neuen "Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)"gesetzlich
festgeschrieben. Die genauen Inhalte der Verordnung und die damit verbundenen Pflichten konnten bislang je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.
Dies ist nun geändert.
Nunmehr bundeseinheitliche Regelungen
Um einen bundesweit einheitlichen Leistungsumfang zu garantieren, wurden die Länderverordnungen in eine Bundesverordnung zusammengeführt und
deren Inhalte angeglichen. Die neue KÜO bietet den Verbrauchern gleichzeitig mehr Transparenz bzw. eine Vergleichbarkeit der Dienstleistungen und
Gebühren. Die Termine und Fristen für die Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2010 richten sich nach Art bzw. technische Ausstattung der Anlage sowie den
verwendeten Brennstoffen. Da der Freistaat Sachsen bereits zum Jahr 2008 mit der Sächsischen Kehr- und Überprüfungsverordnung (SächsKÜVO) die
Muster-Kehr- und Überprüfungsordnung, welche auch die Basis der nunmehr bundeseinheitlichen KÜO ist, umgesetzt hatte, ändert sich nur wenig.
Änderungen gibt es jedoch bei den Gebühren bzw. der Gebührenhöhe. So steigt der Arbeitswert(AW)-Faktor von bisher 0,86 € auf 0,92 €. Auch bei der
Fahrzeitpauschale kommt es zu einer Änderung (bisher 6,2 AW, nunmehr 8,2 AW).
Keine landesspezifische Zusatz-KÜO
Fakt ist, dass das Sächsische Staatsministerium des Innern sich leider nicht für die Einführung einer landesspezifischen Zusatz-KÜO und damit gegen
eine moderate Gebührenregelung entschieden hat. Eine Vielzahl von Gesprächen, Einwände, Zusammenstellung der technischen Grundlagen, Argumente
anerkannter Fachleute usw. haben bedauerlicher Weise keine für Sie und für uns bessere Entscheidung herbeiführen können.
Warum sich Sachsen dagegen entschieden hat, ist für mich nicht nachvollziehbar!
Um es klar zu sagen: Ich persönlich kann diese Gebührenerhöhung nicht befürworten!
Allerdings bin ich gesetzlich gezwungen diese Änderung, welche bundespolitisch und offensichtlich auch landespolitisch gewollt ist, zu akzeptieren und
anzuwenden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zu den Beweggründen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern keine Auskünfte geben kann.
Falls Sie dennoch Fragen dazu haben sollten, wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Landtagsabgeordnete(n) bzw. direkt an das Sächsische Staatsministerium
des Innern, Referat 37 „Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“.
Die neue KÜO, inklusive Gebührenverzeichnis (Anlage 3), können Sie im Internet unter folgendem Link einsehen:
"Sicherheitscheck vom Schornsteinfeger" (23.12.2009)
Jetzt bundesweit gültige Fristen und Gebühren.
Dezember 2009. Ab 1. Januar 2010 gilt eine neue Verordnung zur Regelung der Betriebs- und Brandsicherheit von
Öfen und Heizungsanlagen. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks -- Zentralinnungsverband (ZIV) --
informiert über Änderungen für Verbraucher.
Auch in Zukunft kommt der Schornsteinfeger, um Schornsteine und Feuerstätten wie bisher zu reinigen oder
sicherheitstechnisch zu überprüfen. Welche Aufgaben er im Rahmen dieser Dienstleistung übernimmt und welche Gebühren
anfallen, ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) gesetzlich festgeschrieben. Zu den Arbeiten zählt
beispielsweise die Überwachung des Kohlenstoffmonoxid(CO)-Gehalts und des einwandfreien Zustands der Abgaswege. Die
genauen Inhalte der Verordnung und die damit verbundenen Pflichten konnten bislang je nach Bundesland unterschiedlich
ausfallen. Dies wird sich nun ändern. Um einen bundesweit einheitlichen Leistungsumfang zu garantieren, wurden die L
änderverordnungen in eine Bundesverordnung zusammengeführt und deren Inhalte angeglichen. Die neue Bundes-Kehr- und
Überprüfungsordnung bietet den Verbrauchern gleichzeitig mehr Transparenz bzw. eine Vergleichbarkeit der
Dienstleistungen und Gebühren. Was sich im Einzelnen für die Heizungsanlage vor Ort ändert, erklärt der
Schornsteinfeger bei seinem nächsten Besuch. Die Termine und Fristen für die Betreuung ab dem 1. Januar 2010 richten
sich nach Alter und Art der Anlage sowie den verwendeten Brennstoffen.
Da der Freistaat Sachsen bereits zum Jahr 2008 mit der Sächsischen Kehr- und Überprüfungsverordnung (SächsKÜVO) die
Muster-Kehr- und Überprüfungsordnung, welche auch die Basis der nunmehr bundeseinheitlichen Kehr- und
Überprüfungsordnung ist, umgesetzt hatte, ändert sich für unsere Kunden nur wenig.
"Woche des bürgerschaftlichen Engagements" vom 02. - 11.10.2009 (26.09.2009)
Netzwerk für Demokratie und Courage so aktiv wie nie zuvor: 2008 gingen junge Ehrenamtliche über 1.200 Mal
an Schulen und Ausbildungseinrichtungen, um mit Jugendlichen über Rassismus, Vorurteile und Rechtsextremismus
zu diskutieren.
Nahezu täglich fanden im letzten Jahr die Projekttage "Für Demokratie Courage zeigen" statt, die das Netzwerk für
Demokratie und Courage (NDC) an Schulen und Ausbildungseinrichtungen in 11 Bundesländern anbietet. Durchgeführt werden
sie von ehrenamtlichen jungen Menschen, die sich gegen Fremdenfeindlichkeit und für eine demokratische Kultur engagieren.
Insgesamt 165.000 Stunden ehrenamtlicher antirassistischer Bildungsarbeit werden so jedes Jahr von jungen Menschen für
junge Menschen geleistet.
Dieser Trend setzt sich fort: auch 2009 sind die Ehrenamtlichen des NDC von Rostock bis Stuttgart, von Dresden bis Köln
unterwegs und kommen dabei jedes Jahr mit über 18.000 Schülerinnen und Schülern ins Gespräch. "Durch die Rückmeldungen der
Ehrenamtlichen wissen wir, was an Schulen passiert und welche Einstellungen bei Jugendlichen weit verbreitet sind", so
Andreas Stäbe, Geschäftsführer des NDC. Hier setzt das Projekt an: Ausgehend von den eigenen Erfahrungen und Wahrnehmungen
der Schülerinnen und Schüler kommt es zu einer Auseinandersetzung über Rassismus und Vorurteile, die zum Nachdenken und
Handeln anregt.
In der "Woche des bürgerschaftlichen Engagements", die vom 2. bis 11. Oktober 2009 stattfindet, soll das Engagement der
jungen Freiwilligen im NDC besonders hervorgehoben werden. Das NDC beteiligt sich dazu mit verstärkten Projekttagsangeboten.
Insgesamt werden die Ehrenamtlichen in der Aktionswoche bundesweit 60 Projekttage durchführen und damit über 900
Schülerinnen und Schüler erreichen. Außerdem werden in zwei Teamschulungen 30 neue Ehrenamtliche für die Umsetzung der
Projekttage ausgebildet. Darüber hinaus finden Weiterbildungen, Teamtreffen und Zukunftswerkstätten statt, um das
freiwillige Engagement weiter zu fördern.
Die "Woche des bürgerschaftlichen Engagements" findet in diesem Jahr zum fünften Mal statt und steht unter dem Motto
"Engagement macht stark!". Die größte Freiwilligen-Offensive Deutschlands wird vom Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches
Engagement (BBE) organisiert, dem auch das Netzwerk für Demokratie und Courage angehört.
Pressekontakt: Maria Grjasnow, NDC-Bundeskoordination, Tel.: 0351/4810062, maria@netzwerk-courage.de
Der Freistaat Sachsen fördert den Austausch von alten Heizkesseln und Thermen die mit Erdgas, Erdöl oder Flüssiggas betrieben werden.
Die entsprechende Förderrichtlinie "Energieeffizienz und Klimaschutz" des Freistaat Sachsen wurde überarbeitet. Angepasst wurden die Förderhöhen und die
förderfähigen Maßnahmen. Ein Förderantrag ist grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Die Förderhöhen wurden für Regelvorhaben auf 35 vom Hundert angehoben. Des Weiteren wird eine Bonusförderung von 10 vom Hundert für Kommunen bei
Programmteilnahme am European Energy Award® oder bei Vorlage eines ganzheitlichen Energie- und Klimaschutzkonzeptes gemäß RL EuK/2007 gewährt. Eine
Bonusförderung von 10 vom Hundert erhalten Unternehmen bei Vorlage des Sächsischen Gewerbeenergiepasses.
Regelvorhaben sind beispielsweise:
Anlagen zur effizienten Kälteerzeugung
Wärmerückgewinnung
Sorptions- oder verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen
Energieeffiziente elektrische Antriebe, Pumpen und Verdichter
Energieeffiziente Fertigungsverfahren
Innenraum- und Straßenbeleuchtung
Nahwärmenetze, Wärme und Kältespeicher
Für Modellvorhaben kann eine Förderung von bis zu 75 vom Hundert und für Verbundvorhaben bis zu 50 vom Hundert gewährt werden.
Verbundvorhaben sind beispielsweise:
Biomassenutzung in größeren Heizwerken (ab 100 kW)
Innovative Klimatisierung mit Erdwärme
Blockheizkraftwerke auf Basis Pflanzenöl
Für die Nutzung erneuerbarer Energien, effiziente KWK-Anlagen (Kraftwärmekopplung) sowie effiziente Heizkessel wird eine Festbetragsförderung gewährt.
Diese beträgt für:
kombinierte Solarthermieanlage mit Heizunterstützung bis zu 100 EUR/m² Bruttokollektorfläche (kombinierbar mit Bafa-Förderung)
Pelletkessel bis zu 34 EUR/kW (kombinierbar mit Bafa-Förderung)
Photovoltaik 250 EUR/kWp bis 15 kWp (Bürgerkraftwerke 500 EUR/kWp bis 100 kWp)
Wohnraumlüftungsanlagen 25 EUR/m² Wohnfläche
Heizkesseltausch 1.250 EUR (für Kessel die keiner gesetzlichen Austauschpflicht unterliegen und die Brennwerttechnik noch nicht nutzen; nicht kombinierbar mit Bafa-Kesseltauschbonus)
KWK-Anlagen je nach Größe und Technologie
Passivhäuser Neubau 100 EUR/m² Energiebezugsfläche (lt. PHPP) und Sanierung mit Passivhauskomponeten 130 EUR/m² Energiebezugsfläche (lt. PHPP)
Ab sofort sind kommunale Unternehmen, wie Stadtwerke und Wohnungsgesellschaften mit bis zu 30 vom Hundert förderfähig.
Die SAENA (Sächsische Energieagentur) berät auf fachlicher Ebene über die Möglichkeiten und Modalitäten innerhalb der Richtlinie. Darüber hinaus stehe auch ich Ihnen
gern bei Fragen zu Antragstellung und Förderung zur Verfügung.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -. Informationen zu den Voraussetzungen und dem Antragsverfahren finden Sie unter www.sab.sachsen.de.
Weitere Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie auf der Internetpräsenz des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft: www.smul.sachsen.de.
Informationen erhalten Sie zudem auf den Seiten von ebb meissen (Energie-, Bau- und Brandschutzberatung für Meißen und Umgebung) unter: www.ebb-meissen.de.
Vom 30. März bis einschließlich 3. April nicht erreichbar (24.03.2009)
In der Woche vom 30. März bis einschließlich 3. April 2009 nehme ich an einer Weiterbildungsmaßnahme
(Jahresschulung) des LIV Sachsen (Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen) teil.
Sehr geehrte Kundschaft,
von Montag dem 30. März bis einschließlich Freitag dem 3. April befinde ich mich auf einer Schulungsmaßnahme,
so dass ich leider für Sie nicht (oder nur sehr schwer, da eingeschränkter Mobilfunkempfang) erreichbar bin.
Wenden Sie sich daher bitte an meinen Mitarbeiter Herrn Keld Hielscher. Herr Hielscher ist tagsüber (im Regelfall
von 7:00 bis 17:00 Uhr) über sein Mobil-Telefon erreichbar.
Mich können Sie per SMS über folgende Mobil-Telefon-Nr. erreichen: 01 74 .1 87 27 49 (nur SMS).
In den Abendstunden werde ich versuchen, auch telefonisch über die Mobil-Telefon-Nr.: 01 72 .3 50 60 43
(diese Nr. empfängt k e i n e SMS!) erreichbar zu sein. Allerdings befindet sich das
Schulungsobjekt in einem mobilfunkmäßig schlecht versorgtem Gebiet.
Schriftliche Anfragen (Brief, Fax) und auch Anfragen per Email können meinerseits leider erst nach dem 03.04.
gesichtet und bearbeitet werden.
Nicht jeder Brennstoff darf in den Kamin- oder Kachelofen (09.03.2009)
Verbrennen von Papierbriketts ist in kleinen Anlagen verboten!
Auf den ersten Blick klingt es wie eine pfiffige Idee: Ein großer Discounter und auch ein Heimwerker-Werkzeugbedarf bietet im
Internet-Handel eine Papier-Brikettpresse an. Doch die damit mühevoll hergestellten
Briketts dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher in sogenannten
Kleinfeuerungsanlagen, beispielsweise in privaten Öfen und Heizkesseln, nicht verbrennen!
Welche Brennstoffe in Kaminöfen, Kachelöfen und ähnlichen Anlagen erlaubt sind, legt die
"Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" (1.BImSchV) fest.
Es sind bei Anlagen mit festen Brennstoffen:
- Naturbelassenes Scheitholz,
- Holzbriketts und -Pellets und
- Braun- und Steinkohle.
Papierbriketts zählen also nicht, wie die einschlägige Werbung mit Slogans wie "Bares Geld
sparen durch Heizen mit Altpapier" suggeriert zu den zulässigen Brennstoffen. Wer sie dennoch
in seinem Ofen verbrennt, riskiert ein Bußgeld. Und weitere Schwierigkeiten sind möglich: Weil
keine Anlage darauf ausgelegt ist, Papierbriketts zu verbrennen, sind weder hohe Emissionen
noch andere Probleme - etwa die Verschmutzung der Anlage - auszuschließen. Altpapier gehört
also nicht in die Heizung sondern in die Altpapiertonne.
Kamin- und Kachelöfen erfreuen sich seit einigen Jahren zunehmender Beliebtheit. Aber:
Besonders bei nicht optimaler, unvollständiger Verbrennung und beim Einsatz falscher
Brennstoffe stoßen diese Anlagen große Mengen gefährlicher Luftschadstoffe aus – zum Beispiel
Feinstaub oder polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Es ist deshalb besonders wichtig,
nur geeignete Brennstoffe zu nutzen und die Anlagen so zu betreiben wie die
Bedienungsanleitung es vorsieht.
Wer das Klima schonen, die Umwelt schützen und seinen Nachbarinnen und Nachbarn nicht in die
Quere kommen möchte, sollte – neben der Wahl des richtigen Brennstoffs – die folgenden Tipps
beachten:
- Alte Brenner raus: Auf moderne, emissionsarme Anlagentechnik setzen – zum Beispiel auf
Pellet-Heizungen, die das Umweltzeichen "Blauer Engel" tragen.
- Die Anlage richtig bedienen: Zügig anheizen und sich bei Menge und Art des Brennstoffes
nach den Ratschlägen der Hersteller richten.
- Die Anlage regelmäßig warten: Zumindest vor Beginn jeder Heizperiode sollte ein
Fachbetrieb die Anlage gründlich inspizieren.
Alles Wissenswerte rund um Kamin- oder Kachelofen erläutert der Ratgeber "Heizen mit
Holz" des Umweltbundesamtes (UBA). Er ist kostenlos erhältlich per Telefon (zum
Ortstarif): 01888/305-3355, per Fax (zum Ortstarif): 01888/305-3356, per Email:
uba@broschuerenversand.de oder per Internet: http://www.umweltbundesamt.de/ubainfo-medien/dateien/3151.htm.
Schriftliche Bestellungen an: Umweltbundesamt, c/o GVP
Gemeinnützige Werkstätten Bonn, Postfach 30 03 61, 53183 Bonn.
Vom 2. bis einschließlich 6. März nicht erreichbar (01.03.2009)
In der Woche vom 2. bis einschließlich 6. März 2009 findet die diesjährige Arbeitstagung der Technischen Innungswarte des
ZIV (Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband -) statt
Sehr geehrte Kundschaft,
von Montag dem 2. März bis einschließlich Freitag dem 6. März befinde ich mich zu einer Arbeitstagung,
so dass ich leider für Sie nicht (oder nur schwer) erreichbar bin.
Wenden Sie sich daher bitte an meinen Mitarbeiter Herrn Keld Hielscher. Herr Hielscher ist tagsüber (im Regelfall
von 7:00 bis 17:00 Ühr) über sein Mobil-Telefon erreichbar.
Mich können Sie per SMS über folgende Mobil-Telefon-Nr. erreichen: 01 74 .1 87 27 49 (nur SMS).
In den Abendstunden bin ich auch telefonisch über die
Mobil-Telefon-Nr.: 01 72 .3 50 60 43 (diese Nr. empfängt k e i n
e SMS!) erreichbar. Schriftliche Anfragen (Brief, Fax) und auch
Anfragen per Email können meinerseits leider erst nach dem 06.03.
gesichtet und bearbeitet werden.
Schornsteinfeger stehen ab 2013 im freien Wettbewerb (14.12.2008)
Sehr geehrte Kundschaft,
hiermit möchte ich Sie über das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz - SchfHwG - informieren, das Ende November
in Kraft getreten ist.
Ab 2013 stehen Deutschlands Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Bis dahin bleibt die bisherige
Regelung bestehen. Wir Schornsteinfeger dürfen aber ab sofort Dienstleistungen anbieten, die über den
klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegers hinausgehen.
Was ändert sich für Sie?
Neben den bisherigen Tätigkeiten – wie Kehren, Messen und Überprüfen – kann ich Ihnen in Zukunft ein
deutlich breiteres Leistungsspektrum anbieten als bisher. Ein Heizungs-Check
beispielsweise zeigt das ungenutzte Potenzial für Energieeinsparung und Effizienzsteigerung auf. Ich
überprüfe Ihre Heizungsanlage auf Herz und Nieren und demonstriere Ihnen, wo Sie Energie und Kosten
einsparen können. Bei den derzeitigen Energiepreisen ein klarer Vorteil für Sie. Und eines ist sicher:
Ich berate Sie neutral und unabhängig von Industrie und Handel.
Mit dem neuen Gesetz werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung
genommen. Ab 2013 müssen Sie selbst dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Überprüfungen der Brandschutzvorschriften sowie Umweltschutzmessungen vorgenommen werden.
Im Rahmen der Feuerstättenschau, die ab 2013 zweimal in sieben Jahren durchgeführt wird, erhalten Sie
von mir einen so genannten Feuerstättenbescheid. In diesem informiere ich Sie darüber, welche Arbeiten
(Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchen Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.
Auf Ihren Wunsch besuche ich Sie dann gerne wie bisher jedes Jahr und führe selbstverständlich alle
Arbeiten für Sie durch. So können Sie sich auch in Zukunft in den eigenen vier Wänden sicher fühlen.
Freier Wettbewerb und neutrale Überwachung schließen sich nicht generell aus. Damit keine
Interessenkonflikte entstehen, achten wir penibel darauf, dass zum Beispiel Wartungen und Überprüfungen
nicht durch den gleichen Betrieb durchgeführt werden. Nach wie vor gilt: Wer wartet darf nicht prüfen und
wer prüft darf nicht warten!
Auf meine neutrale Beratung, als ihr Schornsteinfeger, können Sie weiterhin vertrauen. Niemand außer mir
hat Ihr Gebäude und Ihre Heizungsanlage so umfassend im Blick und kann Sie so unabhängig und fachkompetent
beraten.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Umweltschutzmessungen an Ihrer Heizungsanlage (Bundesimmissionsschutzgesetz)
werden auch weiterhin ausschließlich vom Schornsteinfeger durchgeführt. Als staatlicher Beauftragter für
diese Messung ist der Schornsteinfeger - im Gegensatz zu allen anderen Fachhandwerkern - verpflichtet,
seine Messgeräte amtlich überwachen zu lassen.
Somit ist die Messung des Schornsteinfegers ein Garant für Ihre Sicherheit, schont Ihren Geldbeutel
und ist die einzige, die notwendig ist.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei weitergehenden Fragen gern zur Verfügung.
Neutraler Heizungs-Check - garantiert vom Schornsteinfeger (21.11.2008)
Mit dem neuen Schornsteinfegergesetz ändert sich einiges für das Handwerk und die Kunden.
"Wir sehen unsere Zukunft in starkem Maße im Bereich der Energieberatung rund ums Gebäude",
so der Präsident des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV), Hans-Günther Beyerstedt.
Dazu gehört auch der vom ZIV, in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der deutschen
Zentralheizungswirtschaft (VdZ), entwickelte Heizungs-Check. In älteren Heizungsanlagen steckt
ein enormes Potenzial für Energieeinsparung und Effizienzsteigerung. Aus diesem Grund fordert die
"EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" eine einmalige Inspektion der gesamten
Heizungsanlage, deren Wärmeerzeuger älter als 15 Jahre ist.
Der ZIV-Präsident zum Heizungs-Check: "Zugute kommt uns das hohe Ausbildungsniveau unserer Kollegen,
die sich zu einem großen Teil zu Energieberatern im Handwerk weitergebildet haben. Als wohl einzige
Branche ist somit das Schornsteinfegerhandwerk in der Lage, bundesweit kompetente und unabhängige
Energieberatung anzubieten."
Vom Schornsteinfegerhandwerk durchgeführte Praxistests an über 800 Heizungsanlagen haben ergeben,
dass an jeder dritten Anlage dringend Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eingeleitet
werden sollten. Auch wenn beispielsweise die Grenzwerte bei der Umweltschutzmessung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV) eingehalten werden, liegen die Abgasverluste an rund 60
Prozent aller Wärmeerzeuger bei mehr als 8 Prozent. Diese Abgasverluste gehen beim Heizen
unwiederbringlich verloren. Hieraus ergibt sich ein deutliches Einsparpotenzial für die Kunden.
Der Heizungs-Check lohnt sich also für die Kunden. Das Schornsteinfegerhandwerk wird ihn in Kürze
deutschlandweit anbieten.
Schornsteinfeger erweitern ihr Leistungsangebot (10.10.2008)
Neues Schornsteinfegergesetz bringt erst ab 2013 den Wettbewerb.
Das neue Schornsteinfegergesetz ist beschlossene Sache. Es soll ab Dezember 2008 in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick auf
den bevorstehenden freien Wettbewerb wird den Schornsteinfegern allerdings eine Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt.
In diesen vier Jahren können sich die Betriebe Zusatzqualifikationen aneignen, um künftig konkurrenzfähig zu
werden.
''Mögliche Zukunftsfelder für unser Handwerk liegen unserer Ansicht nach in der energetischen Beratung, dem
hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen, der Brandschutztechnik, der Inspektion von Heizungsanlagen, der
Bauberatung, der Projektierung von Abgasanlagen, der Reinigung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen, der Prüfung
und Reinigung von Lüftungsanlagen, der Installation und Wartung von Feuerlöschern, Rauchmeldern und
Rußpartikelfiltern, oder der Analyse bei Schimmelpilzbefall'', so der Präsident des Bundesverbands des
Schornsteinfegerhandwerks (ZIV), Hans-Günther Beyerstedt.
Was viele Haus- und Wohnungsbesitzer noch nicht wissen: Mit dem neuen Gesetz werden sie deutlich stärker in die
Verantwortung und Haftung genommen. Sie müssen ab 2013 selbst dafür sorgen, dass gesetzlich vorgeschriebene
Überprüfungen der Brandschutzvorschriften sowie Umweltschutzmessungen an ihren Anlagen vorgenommen werden.
Aufgrund dieser Änderungen wird sich bei den Eigentümern ein erhöhter Beratungsbedarf ergeben. Denn nach altem
Gesetz besucht der Schornsteinfeger jeden Haushalt in seinem Kehrbezirk automatisch mindestens einmal im Jahr.
Künftig wird lediglich die Feuerstättenschau noch regelmäßig, zwei Mal in sieben Jahren, vom Inhaber des
Kehrbezirkes durchgeführt.
Hans-Günther Beyerstedt sieht diese neue Regelung kritisch: ''Ich befürchte, dass die Mängel an Feuerstätten
zunehmen werden. Der Schornsteinfeger wird aber weiterhin als kompetenter Sicherheitsexperte für den Bürger
zuständig sein.''
Ende der uneingeschränkten Wahlfreiheit beim Energieausweis. (05.10.2008)
Seit 1. Oktober 2008 ist der Bedarfsausweis für kleine Gebäude erforderlich.
Am 30. September 2008 endete die Wahlfreiheit beim Energieausweis für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen und
Bauantrag vor dem 1. November 1977. Bisher konnten Eigentümer dieser Gebäude sich entweder für einen bedarfs-
oder einen verbrauchsbasierten Energieausweis entscheiden.
Der Energieausweis wurde am 1. Juli 2008 für Gebäude bis einschließlich Baujahr 1965 verbindlich eingeführt. Die
Ausweispflicht für jüngere Gebäude gilt ab dem 1. Januar 2009. Eigentümer müssen einen Energieausweis vorlegen,
wenn ein Gebäude oder eine Wohnung neu vermietet, verkauft oder verpachtet werden soll.
Gerade die energetische Qualität von kleinen Gebäuden lässt sich mit einem Bedarfsausweis viel präziser ermitteln.
Wurde für ein solches Gebäude einen Verbrauchsausweis ausgestellt, kann die Bewertung stark durch das
individuelle Heizverhalten der Bewohner beeinflusst sein.
Eigentümer von großen Gebäuden, das heißt mit fünf oder mehr Wohnungen, können jedoch weiterhin zwischen beiden
Ausweisvarianten wählen. Die dena (Deutschen Energie-Agentur GmbH) rät grundsätzlich allen Eigentümern zum
Bedarfsausweis, denn er bietet eine objektive Beurteilung der energetischen Qualität eines Gebäudes und hilft mit
konkreten Tipps beim Einstieg in die Modernisierung.
Beim Bedarfsausweis begutachtet der Energie-Experte die Bausubstanz und die Heizungsanlage des Gebäudes. Aufgrund
des energetischen Zustands des Gebäudes berechnet er die Energie, die für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung
bei durchschnittlicher Nutzung ("Normverhalten") benötigt wird.
Der Verbrauchsausweis hingegen, entsteht auf der Grundlage der Heizkostenabrechnungen und gibt lediglich den
Energieverbrauch der Gebäudenutzer bei Heizung und Warmwasser in den letzten drei Jahren an. Die Bewertung eines
Gebäudes im Verbrauchsausweis hängt somit auch vom individuellen Heizverhalten der Bewohner ab.
Achten sollten Eigentümer in jedem Fall auf die Qualität des angebotenen Energieausweises bzw. auf die Qualifikation
des Energieausweis-Ausstellers. So ist die Weiterbildung zum Gebäudeenergieberater (HWK) u. a. ein Garant dafür,
dass es sich um einen geprüften Fachmann handelt.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitergehenden Fragen und natürlich auch für die
Ausstellung von Energieausweisen gern zur Verfügung.
Ihr
Thomas Kuntke Bezirksschornsteinfegermeister & Gebäudeenergieberater (HWK) sowie
Sachverständiger für Energieeffizienz von Gebäuden (EIPOS)
"Sächsisches Energiespardarlehen" wieder verfügbar (27.07.2008)
Das Förderprogramm zum Sächsischen Energiespardarlehen wurde überarbeitet. Seit dem 16. Juli 2008 können Anträge
nach der neuen Richtlinie gestellt werden.
Allgemeine Informationen
Gefördert wird die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden auf der Basis einer
energetischen Bewertung mit einem öffentlichen Darlehen. Für die energetische Bewertung wird ein Zuschuss gewährt.
Beispiele:
Verbesserung der Wärmedämmung (z. B. Außenwände, Fenster, Dach, Kellerdecke oder erdberührende Außenflächen
beheizter Räume)
Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen)
Verbesserung der Energieeffizienz (Austausch von Kohle, Öl- oder Nachtspeicherheizungen durch
Brennwertzentralheizungen; Lüftungsanlagen mit mindestens 60 % Wärmerückgewinnung; Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung)
Zuwendungsempfänger ist der Eigentümer eines Wohngebäudes oder einer Wohnung. Die zinsgünstigen Darlehen sowie der
Zuschuss zur energetischen Bewertung im Förderprogramm Sächsisches Energiespardarlehen stellen eine
De-minimis-Beihilfe dar.
Sächsisches Energiespardarlehen
Darlehenshöhe:
maximal 90 % der förderfähigen Kosten
mindestens 5.000 € insgesamt
maximal 50.000 € je Wohneinheit des geförderten Wohngebäudes
Laufzeit:
20 Jahre
Zinssatz bei Unterschreitung der Mindestanforderungen der EnEV:
1.-10. Jahr: 2,0 %
ab dem 11. Jahr: 3,5 %
Zinssatz bei Erreichen der Anforderungen der EnEV an ein Neubauvorhaben:
1.-20. Jahr 1,5 %
Weitere Informationen zur Auszahlung, Tilgung und zu den Sicherheiten finden Sie hier (Seiten der SAB).
Zuschuss für energetische Bewertung
Zuschusshöhe:
100 % der nachgewiesenen Ausgaben für die energetische Bewertung
maximal 500 € je Wohngebäude
Der Zuschuss wird nach Vollauszahlung des Sächsischen Energiespardarlehens und Durchführung der Maßnahmen zum übernächsten Fälligkeitstermin des Darlehens mit der Restschuld verrechnet.
Weitere Informationen zu den Details der Förderung (Voraussetzungen, Verfahrensablauf, Fristen) finden Sie auf den Seiten der SAENA (http://www.saena.de/...Energiespardarlehen.html).
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens verabschiedet (01.07.2008)
Am 27.06.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens im Deutschen Bundestag verabschiedet
worden. Die Regelungen zum Schornsteinfegerwesen werden mit diesem Gesetz an das europäische Recht angepasst.
Hieraus ergeben sich für die Schornsteinfeger ebenso wie für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine Reihe von
Veränderungen, wie das Bundeswirtschaftsministerium informiert.
Aufgrund der bis zum 31. Dezember 2012 laufenden Übergangszeit besteht aber ausreichend Gelegenheit, sich mit
den ab 1. Januar 2013 vollständig geltenden Neuregelungen vertraut zu machen.
Das Gesetz macht das Schornsteinfegerrecht europafest und kommt zudem durch die Einführung von Wettbewerb im
Schornsteinfegerhandwerk den Verbrauchern zugute (m. E.: Was sehr strittig ist!). Das Gesetz gibt aber auch den
ca. 20.000 Beschäftigten des Schornsteinfegerhandwerks eine gute (m. E.: Frommer Wunsch!) Zukunftsperspektive. Ihnen werden neue
Tätigkeitsmöglichkeiten eröffnet. Darüber hinaus profitieren (Wie denn?) von der Gesetzesänderung die Angehörigen des
Sanitär-, Heizungs-, Klimahandwerks, da sie sich nach Ablauf der Übergangsfrist und dem Erwerb der entsprechenden
Qualifikation auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk selbständig machen können. Im Vorfeld geäußerte Bedenken des
Sanitär-, Heizungs-, Klima-Handwerks, wonach es bei einer vollständigen Aufhebung des Nebenerwerbsverbots zu
Wettbewerbsverzerrungen zu seinen Lasten kommen könnte, wurde in dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz
Rechnung getragen. Den Bezirksschornsteinfegermeistern sind daher noch in der Übergangszeit Wartungen an Anlagen
im eigenen Bezirk verboten.
Das Gesetz sieht vor, dass die Haus- und Wohnungseigentümer in Zukunft grundsätzlich die Wahl haben, welchen
Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Aus Gründen der
Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes kann allerdings auf den Nachweis, dass die Arbeiten
fristgerecht von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger durchgeführt wurden, nicht verzichtet werden. Die
hierfür erforderliche Information des Bezirksschornsteinfegers erfolgt durch den Schornsteinfeger, der die
Arbeiten ausgeführt hat. Für die Verbraucher entsteht kein bürokratischer Aufwand. Damit die Haus- und
Wohnungseigentümer feststellen können, ob ein Betrieb zur Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten berechtigt ist,
wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt werden, das über das
Internet einsehbar sein wird.
Die Information, wann die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten durchzuführen sind, erhalten die Haus- und
Wohnungseigentümer im Rahmen einer Feuerstättenschau, die alle 3 bis 4 Jahre in jedem Haushalt stattfinden wird,
durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Dieser ist auch zuständig für die Durchführung der Bauabnahmen.
Die Aufgabe, als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk tätig zu sein, wird künftig ausgeschrieben und
jeweils für 7 Jahre vergeben.
Das Gesetz muss noch vom Bundesrat gebilligt werden, geplant dafür ist der 19. September 2008.
Kundeninformation des Schornsteinfegerhandwerks (27.04.2008)
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
wie Sie bereits von der Presse erfahren haben, wird es im Schornsteinfegerwesen Veränderungen geben. Der Entwurf für eine Reform des
Schornsteinfegergesetzes wurde am 12. März 2008 vom Bundeskabinett verabschiedet. Voraussichtlich tritt das neue Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft.
So frühzeitig wie möglich möchten wir Sie nun über die anstehenden Änderungen informieren, die Vorteile für Sie, unsere Kundinnen und Kunden,
mit sich bringen:
Ihr Schornsteinfeger, der Sie seit Jahren betreut, kennt Ihr Haus und garantiert Ihnen innerhalb seines Kehrbezirkes hochwertige Arbeit zu günstigen Preisen.
Mit dem neuen Schornsteinfegergesetz wird Ihnen nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren aber auch die Möglichkeit gegeben, einen Schornsteinfeger Ihrer
Wahl zu beauftragen.
Künftig können Sie Ihren Schornsteinfeger mit weitergehenden Täötigkeiten beauftragen, die nicht zum klassischen Aufgabenbereich gehören.
Die Arbeit Ihres Schornsteinfegers bietet Ihnen einen hohen Nutzen - Heute und in Zukunft:
Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen dient in erster Linie dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit. Der Trend vieler Hausbesitzer, verstärkt
wieder Holz als Brennstoff einzusetzen, zeigt, dass auch eine klassische Aufgabe wie die Schornsteinreinigung sowie die Überprüfung des Schornsteines
keinesfalls unwichtig geworden ist. Darüber hinaus helfen Beratungen und Messungen, CO2 einzusparen und schädlich Umwelteinwirkungen zu
minimieren.
Jedes Jahr werden etliche Mängel und sogar lebensbedrohliche Zustände wie beispielsweise erhöhte Gehalte des giftigen Gases
Kohlenmonoxid im Abgas festgestellt. Darüber hinaus ermitteln Schornsteinfeger jährlich Energieverluste an Feuerungsanlagen,
die Ihren Geldbeutel unnötig belasten. Auf die neutrale Beratung Ihres Schornsteinfegers können Sie sich vertrauensvoll
verlassen. Nach Abstellung der Mängel durch die Fachhandwerke überprüfen wir in Ihrem Interesse, ob die Betriebs- und
Brandsicherheit wieder hergestellt ist.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Umweltschutzmessungen an Ihrer Heizungsanlage (Bundesimmissionsschutzgesetz) werden auch
weiterhein ausschließlich vom Schornsteinfeger durchgeführt. Als staatlicher Beauftragter für diese Messung ist der
Schornsteinfeger - im Gegensatz zu allen anderen Fachhandwerkern - verpflichtet, seine Messgeräte amtlich überwachen zu lassen.
Somit ist die Messung des Schornsteinfegers ein Garant für Ihre Sicherheit, schont Ihren Geldbeutel und ist die einzige,
die notwendig ist.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei weitergenden Fragen gern zur Verfügung.
Die Zeit nutzen und jetzt einen Energieausweis erstellen lassen! (21.03.2008)
Noch 3 Monate, dann - ab dem 1. Juli 2008 - muss für alle Wohngebäude, welche bis 1965 fertig gestellt
worden sind, bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf dem potentiellen Mieter, Pächter oder Käufer, ein Energieausweis vorgelegt werden (können).
Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten (WE) ist dann ein sogenannter Bedarfsausweis erforderlich.
1. Ausnahme: Falls das Gebäude bereits energetisch ertüchtigt wurde und (mindestens) der WSVO '77 entspricht, besteht Wahlfreiheit zwischen
bedarfs- und verbrauchsbasierten Energieausweis.
2. Ausnahme: Bis einschließlich 30.09.2008 ist es generell zulässig, frei zwischen bedarfs- und verbrauchsbasierten Energieausweisen zu wählen.
Beachten Sie also bitte: Wer ein älteres Gebäude mit weniger als 5 WE besitzt und dieses (bzw. Wohnungen) vermieten, verpachten oder verkaufen will, kann nur noch bis
Ende September 2008 den Verbrauchsausweis ordern.
Tipp: Der aus Sicht der Fachwelt wesentlich bessere / genauere Bedarfsausweis, ist zwar nur für Wohngebäude aus der Zeit vor der
Wärmeschutzverordnung von 1977 und mit bis zu vier WE (ab Oktober 2008) verbindlich vorgeschrieben, jedoch sollten Sie sich grundsätzlich
für diesen entscheiden. Nur der Bedarfsausweis gibt genaue Auskunft über die energetische Qualität der Immobilie.
Auch werden die Förderprogramme von Bund und Land genau diesen Ausweis als Grundlage / Voraussetzung für diverse Zuschüsse / Fördermittel
(z. B. zinsgünstige Darlehen, Teilschuldenerlass) heranziehen.
Gern stehe ich Ihnen bei Entscheidungsfindung zur Seite.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für weitergehenden Fragen und natürlich auch für die Ausstellung von
Energieausweisen gern zur Verfügung.
Ihr
Thomas Kuntke Bezirksschornsteinfegermeister & Gebäudeenergieberater (HWK) sowie
Sachverständiger für Energieeffizienz von Gebäuden (EIPOS)
Der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wurde am 12.03.2008 vom Bundeskabinett verabschiedet.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos: Das Schornsteinfegerhandwerk leistet einen wichtigen
Beitrag für die Feuersicherheit und den Umweltschutz in Deutschland. Der Gesetzentwurf schafft die Rahmenbedingungen dafür,
dass dies auch in Zukunft so bleibt.
Ziel bleibt es, den hohen Standard in Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes in Deutschland zu erhalten.
Dazu kontrolliert in jedem Kehrbezirk ein Schornsteinfegermeister als so genannter Bezirksbevollmächtigter anhand von
verwalteten Formblättern, ob die vorgeschriebenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Zusätzlich werden die
Bezirksbevollmächtigten zweimal im Vergabezeitraum eine Feuerstättenschau durchführen, um feststellen zu können, ob
Änderungen an Anlagen erfolgt sind oder neue Anlagen hinzu gekommen sind.
Dem Bürger wird in diesem Entwurf die freie Wahl gegeben, welchen Schornsteinfeger er mit der Durchführung der
vorgeschriebenen Überprüfungs-, Kehr- und Messtätigkeit beauftragen möchte. Damit werden die Forderungen aus dem
Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission im April 2003 bezüglich des bisherigen Schornsteinfegergesetzes
gegen Deutschland eingeleitet hatte, erfüllt.
Die Kehrbezirke werden ausgeschrieben und jeweils für 7 Jahre vergeben.
In dem Gesetzentwurf ist zudem eine Übergangsfrist von 5 Jahren verankert. Diese Übergangsfrist ist notwendig, um dem
Schornsteinfegerbetrieb die Möglichkeit zu geben, sich für weitergehende Tätigkeiten zu qualifizieren. Denn mit dem neuen
Gesetz wird auch das Nebentätigkeitsverbot für Schornsteinfeger aufgehoben, dadurch werden den Betrieben zusätzliche
Arbeitsbereiche erschlossen.
Die ca. 20.000 Beschäftigten des Schornsteinfegerhandwerks erhalten mit diesen Regelungen des Gesetzentwurfes eine
angemessene Zukunftsperspektive, so der Bundeswirtschaftsminister.
Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) ist um eine sinnvolle Lösung mit dem Bundeswirtschaftsministerium
(BMWi) bemüht, fordert im Rahmen der parlamentarischen Beratung aber noch deutliche Nachbesserungen in der Endfassung des
künftigen Gesetzes.
Neue Kampagne zur Sanierung von Gebäuden (12.02.2008)
Bundesminister Tiefensee hat gestern die neue Kampagne zur CO2-Gebäudesanierung in Berlin vorgestellt.
&Uml;berdimensionale Litfaßsäulen mit der roten Strickmütze als Symbol der Kampagne werben von nun an für die
Sanierung von Gebäuden, um Energie, Emissionen und letztlich Geld zu sparen.
"Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm ist außerordentlich erfolgreich: In 2006 und 2007 konnten damit mehr als 400.000 Wohnungen umfassend energetisch saniert werden", zog Tiefensee Bilanz. Hinzu kommen mehr als 108.000 energetisch hochwertige Energiespar- oder Passivhäuser und Gebäude, die mit erneuerbaren Energien beheizt werden. "Mit den 2006 und 2007 geförderten Investitionen erreichen wir eine Einsparung von rd. 1,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid, und das jedes Jahr über einen Zeitraum von durchschnittlich 30 Jahren Nutzungsdauer".
Positive Effekte haben die Förderprogramme auch auf den Arbeitsmarkt: Jede in die Gebäudesanierung investierte Milliarde Euro schafft oder sichert rund 25.000 Arbeitsplätze.
2007 wurde das CO2-Gebäudesanierungsprogramm um die Programme Kommunalkredit und Sozial Investieren für Schulen, Turnhallen, Kindergärten und Gebäude der Jugendarbeit erweitert. Zur sozialen Infrastruktur gehören deutschlandweit unter anderem ca. 40.000 Schulen, ca. 48.000 Kindergärten, Kindertagesstätten und Krippen sowie mehrere zehntausend (Schul-) Turnhallen. &Uml;ber die Hälfte dieser ca.150.000 Gebäude gilt als dringend energetisch sanierungsbedürftig. Dadurch wird teure Energie verschwendet. Vor allem Schulen der 60er und 70er Jahre sind betroffen. Nach dem Bildungsbericht 2003 beklagen die Schulleitungen, dass sich ca. 50 Prozent der Schulgebäude in schlechtem Zustand befinden. Ähnliches gilt für Kindertagesstätten und Jugendfreizeitheime.
Städte und Gemeinden in schwieriger Haushaltslage können sich am CO2-Gebäudesanierungsprogramm bisher nicht im nötigen Ümfang beteiligen, weil sie dringend notwendige energetische Sanierungen nicht allein mit Darlehen finanzieren können. Die Bundesregierung unterstützt deshalb die energetische Sanierung sozialer Infrastruktur insbesondere in Kommunen in "schwieriger" Haushaltslage mit Investitionszuschüssen, damit der in den letzten Jahren aufgelaufene Sanierungsstau in solchen Kommunen aufgelöst werden kann. Die Bundesregierung hat dazu mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden einen "Investitionspakt Bund-Länder-Kommunen zur energetischen Erneuerung der sozialen Infrastruktur" geschlossen.
Der Bund stellt für den Investitionspakt im Jahr 2008 Mittel in Höhe von 200 Millionen Euro bereit. Zusammen mit den Anteilen der Länder und Gemeinden beträgt das Finanzvolumen 600 Millionen Euro. Damit könnten rein rechnerisch etwa 600 Schulen oder 1.200 Kindergärten energetisch saniert werden. Die Träger der Einrichtungen, die Kommunen selbst, profitieren davon langfristig durch deutlich reduzierte Rechnungen für den Energieverbrauch. Der Investitionspakt ist bisher auf ein Jahr begrenzt, die Sanierungsprojekte können aber über einen Zeitraum von 5 Jahren bis 2012 durchgeführt werden.
"Ich werde mich bei der Aufstellung des Bundeshaushalts 2009 für eine Fortsetzung des Investitionspaktes einsetzen", so Tiefensee. Fördermittel aus den von der KfW aufgelegten, verschiedenen Förderprogrammen - "CO2-Gebäudesanierung", "Wohnraum Modernisieren (ÖKO-PLÜS-Variante)" und "Ökologisch Bauen" sowie den seit 1.1.2007 für den kommunalen Bereich aufgelegten Programme "Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung" und "KfW-Kommunalkredit - Energetische Gebäudesanierung" - können Privatpersonen und gemeinnützige Träger der Einrichtungen über ihre Hausbank beantragen, Kommunen wenden sich direkt an die KfW. Ümfassende Informationen zu den einzelnen Förderprogrammen und zur Beantragung der Mittel finden Sie auf der Website der KfW.
Neue Sächsische Kehr- und Überprüfungsordnung - SächsKÜVO - (19.01.2008)
Im Jahr 2004 fand in Stuttgart ein Technisches Hearing (eine Beratung von Fachleuten zu technischen Fragen) zu den
Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks statt. Dabei wurden so wesentliche Fragen, wie die Notwendigkeit einer regelmäßigen
Überprüfung auch bei modernsten Feuerungsanlagen und die Möglichkeiten der Verlängerung von Kehr- und Überprüfungsintervallen
an Feuerungsanlagen und ähnlichen Anlagen diskutiert. Im Ergebnis wurde durch eine Arbeitsgruppe eine neue Muster-Kehr- und
Überprüfungsordnung (M-KÜO) erarbeitet und durch die für das Schornsteinfegerhandwerk zuständigen Referenten aller Bundesländer
im Mai 2006 einstimmig verabschiedet.
Am 01.01.2008 ist in Sachsen eine neue Kehr- und Überprüfungsverordnung (SächsKÜVO) in Kraft getreten. Diese entspricht sachlich
im Wesentlichen der M-KÜO. Der Freistaat Sachsen ist damit (nach Niedersachsen) das zweite Bundesland, das die M-KÜO in geltendes
Recht umsetzt.
Die wesentlichen Änderungen zur bisherigen Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜVO) in Sachsen sind:
Die Kehrfolge wurde bei einigen wenigen wiederkehrend messpflichtigen Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, gesenkt.
Die Abgasanlagen betriebsbereiter, jedoch dauernd unbenutzter Feuerstätten für feste Brennstoffe werden nur noch einmal jährlich geprüft, nicht mehr zwingend gekehrt.
Bei Feuerstätten für Heizöl entfällt die Ausnahme für bivalente Heizungen. Es wird die Möglichkeit einer freiwilligen Emissionsmessung auf Wunsch des Betreibers eingeführt.
Bei allen wiederkehrend messpflichtigen Ölfeuerstätten findet nur noch eine Prüfung – statt bisher einer Kehrung – des Schornsteines (Kehrung nur bei Erfordernis) statt. Bei diesen Feuerstätten wird, wie bisher nur bei Gasfeuerstätten, eine jährliche Abgaswegüberprüfung vorgeschrieben. Diese enthält auch die Prüfung des Verbindungsstückes (Kehrung nur bei Erfordernis).
Die Zusammenlegung aller Tätigkeiten wird auch bei "reinen Ölhäusern" – bisher nur bei Gebäuden in denen sich ausschließlich Gasfeuerungsanlagen befinden – vorgeschrieben.
Bei ausschließlichem Einsatz von schwefelarmen Heizöl können sich die Überprüfungsfristen verlängern.
Die Überprüfung von raumluftabhängigen Gas-Brennwertfeuerungsanlagen, deren Abgas im Überdruck abgeführt wird, erfolgt nur noch in jedem zweiten Jahr. Für technisch besonders ausgerüstete Gasfeuerstätten wird nur noch eine Überprüfung in jedem dritten Jahr erfolgen. Bei Ölfeuerstätten ist dies möglich, sobald diese Feuerstätten in den Markt eingeführt werden.
Die Überprüfung der Abgasanlagen und die CO-Messung werden auch bei BHKW, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Notstromaggregaten geregelt.
Die Kehr- und Überprüfungsgebühren werden auf Basis der neuesten arbeitswissenschaftlichen Gutachten ermittelt. Dabei ergeben sich grundlegende Änderungen. Für moderne Feuerstätten bedeutet dies, da ein geringerer Aufwand für die Arbeiten erforderlich wird, in der Regel niedrigere Kehr- und Überprüfungsgebühren.
Die neue SächsKÜVO (inklusive Gebührenkatalog / Anhang) finden Sie im Internet auf folgender Seite: