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Emissionsmessung durch den Schornsteinfeger - Doppelmessung?
Erläuterungen zur Notwendigkeit der Messtätigkeit durch das SchornsteinfegerhandwerkDie Notwendigkeit der Messtätigkeit des Schornsteinfegerhandwerkes entsprechend der 1. BImSchV (1) ergibt sich daraus, dass es zu den Aufgaben des Staates gehört, den Bürger vor nachweisbaren und schwerwiegenden Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum und Umwelt zu schützen. Dieser unstreitigen Verpflichtung sind die staatlichen Organe durch Umweltschutzregelungen wie im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Kleinfeuerungsanlagenverordnung nachgekommen, weil den Verantwortlichen klar war, dass sich im Umweltschutz kein Markt von selbst bildet und Anordnungen bedarf, wenn es um die Sicherung wesentlicher Gemeinschaftsgüter, wie es die Umwelt darstellt, geht. Bei der Regelung des Vollzugs konnte sich der Staat sogenannter beliehener Unternehmer, wie es der Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) einer ist, bedienen, die die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Institution, einer Quasibehörde haben, die hoheitliche Funktion erfüllen, die sonst der Staat wahrnimmt. Im Wege der Privatisierung, und zwar in Form des sogenannten contracting out kann der Staat eine unverändert öffentliche Aufgabe an einen selbstständigen Privaten übertragen. Die Wahrnehmung solcher hoheitlicher Funktionen rechtfertigt die Monopolisierung zum Schutze von Gemeinschaftsgütern im oben beschriebenen Sinne. Das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt. Deshalb ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die verantwortlichen staatlichen Organe dem BSM auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 SchfG (2) die Überprüfung der Emissionsgrenzwerte nach der Kleinfeuerungsanlagenverordnung übertragen. Damit wird ein flächendeckendes, kostengünstiges und ein den Rücklauf der Messergebnisse sicherndes Verfahren angewandt, das nebenbei auch noch volkswirtschaftlich einen Sinn macht. Es führt nämlich dazu, dass durch die regelmäßige, wiederkehrende und von weiteren wirtschaftlichen Interessen losgelöste und deshalb neutrale Messtätigkeit des BSM zu moderaten Preisen die Heizungswirtschaft und das Heizungsbauerhandwerk ständig Aufträge erhält und Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden und so auch noch obendrein ein volkswirtschaftlicher und beschäftigungswirksamer Beitrag geleistet wird. Neben der Verpflichtung des Staates zur Gefahrenabwehr gibt es eine zweite Verantwortungsebene, nämlich die des Betreibers von Feuerstätten. Da der Betreiber frei entscheiden kann, ob er eine Wartung durchführen läßt, ist nicht gewährleistet, dass flächendeckend und effizient eine Reduzierung der Emissionen und damit eine nachhaltige Energieeinsparung und auch Umweltschutz stattfindet. Das wird deutlich dadurch bewiesen, dass für alle Feuerstätten der Bundesrepublik (rd. 14 Mio.) es lediglich in rd. 17% der Fälle einen Wartungsvertrag gibt. Allein die Vorankündigung der jährlich wiederkehrenden Emissionsschutzmessungen nach § 15 Absatz 3 der Kleinfeuerungsanlagenverordnung durch den BSM führt dazu, dass in rd. weiteren 30% eine Wartung durchgeführt wird. Dies bedeutet gleichzeitig, dass immer noch mehr als 50% der Feuerstätten keiner oder nur einer unregelmäßigen Wartung unterzogen werden. Wenn also der Schornsteinfeger zum Schutze der Umwelt nicht regelmäßig und flächendeckend mit Rückkoppelung an die zuständigen Behörden (Zusammenstellung der Messergebnisse § 16 1. BImSchV, Emissionskataster § 46 BImSchG i. V. mit § 13 Absatz 2 Nr. 10 SchfG) Immissionsschutzmessungen der Feuerstätten vornehmen würde, wäre die Umwelt als hohes Gemeinschaftsgut nicht in dem Maße geschützt, wie es die staatliche Vorsorge für ein derartiges hohes Gut erfordert und wie es in § 52 BImSchG seinen Niederschlag gefunden hat. Wollte man hingegen das Messmonopol abschaffen und dem Kunden die Wahl zwischen Schornsteinfeger und Wartungsdiensten überlassen, stellt sich die Frage, wie dann die flächendeckende überwachung funktionieren soll. Dabei ist die Abgassonderuntersuchung durch das Kfz-Handwerk zum Vergleich völlig ungeeignet, da zum einen der Kfz-Besitzer sein Auto in die Werkstatt bringen kann und damit bereits keine Wegekosten entstehen und zum anderen die Überprüfung en passant durch die Polizei bei Kontrollen auf der Straße durchgeführt werden kann – wenn es denn bei deren überlastung geschieht – und durch den TüV in der Regel alle zwei Jahre. Viele Fachleute sind zudem zu der Auffassung gelangt, dass auf Grund der in den letzten Jahren erheblich verbesserten Feuerungsanlagen – nicht zuletzt unter dem Druck verschärfter Anforderungen nach der Kleinfeuerungsanlagenverordnung und der regelmäßigen Prüfungstätigkeit durch den BSM – die Wartungsintervalle größer sein können. Eine Wartung sollte erst dann durchgeführt werden, wenn deren Notwendigkeit nach der Messung und Prüfung durch den BSM sich als notwendig erweist. Die Messung soll also die Wartung erst auslösen. Dadurch werden „Doppelmessungen“ vermieden und der Bürger spart viel Geld für eine Wartung, die ohnehin ein vielfaches einer Messung durch den BSM kostet. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Messung durch den Wartungsdienst eine ganz andere Qualität hat. Sie dient nämlich dazu, dem Kunden gegenüber den Nachweis der mangelfreien Ausführung der eigenen Arbeit zu erbringen, ist also mit einer neutralen Prüfung und Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch den BSM nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Messgeräte des BSM nach der 1. BImSchV jährlich zweimal einer Prüfung auf Messgenauigkeit in einer technischen Prüfstelle der Innung zu unternehmen sind, wohingegen eine derartige Verpflichtung für Wartungsdienste nicht besteht.
Betrachtet man sich die Umweltschutzregeln in unseren Nachbarländern und deren Vollzug, so stellt man fest, dass diese Länder froh wären, wenn sie ein vergleichbares Instrument wie das Schornsteinfegerhandwerk hätten. Auch diese Feststellung findet in der Fachwelt allgemein Zustimmung. Das Schornsteinfegerhandwerk braucht sich also mit seinen Argumenten für das staatliche Messmonopol und dem anerkannten Grundsatz:
Quelle: SCHORNSTEINFEGERHANDWERK Nr.1 – Januar 1999
(1) 1. BImSchV : Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgestzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV)
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