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FAQ's

Lieber User,
die Antworten die hier zu finden sind beziehen sich auf allgemeine - beispielsweise Fragen zum Schornsteinfegerhandwerk -, auf bundeseinheitliche - beispielsweise Messtätigkeit - und auf landesspezifische Fragestellungen. Da es in Deutschland 16 Bundesländer gibt, gibt es auch genau so viele landesrechtliche Bestimmungen. Antworten die also landesspezifisch sind, beispielsweise in Bezug auf das Baurecht, beziehen sich ausschließlich auf den Freistaat Sachsen. Zwar sind von Land zu Land oftmals nur geringe Unterschiede vorhanden, dennoch muss von meiner Seite darauf hingewiesen werden, dass die Antworten prinzipiell nicht auf andere Bundesländer zu übertragen sind. Also sich bitte immer zuerst - sozusagen in erster Instanz - an den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, bzw. Bezirkskaminkehrermeister wenden. Danke.
Bitte beachten:
Die gegebenen Antworten tragen rein informellen Charakter und erfolgen unbeschadet der Rechte Dritter. Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Vervielfätigungen jedweder Art sind nachdrücklich untersagt.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten unsers Zentral-Innungsverbandes (ZIV): www.schornsteinfeger.de

Vorab einige Argumente für das Schornsteinfegerhandwerk
  • Flächendeckendes Aktionsfeld
  • Gleichbehandlung der Kunden
  • Kontrolle des Staates und abrufbare Gesamterhebungen möglich
  • Geringer Aufwand und kontrollierte Preise
  • Sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis / Mitspracherecht der Haus und Grund-Eigentümer
  • Hohe Akzeptanz und Vertrauen seitens der Kunden
  • Hohe Kompetenz in Brandschutz, Betriebssicherheit, Umweltschutz und Energieeinsparung
  • Straffe Organisation
  • Erfolgskontrolle durch Zertifizierung nach DIN ISO 9001 und 14001
  • Flexibles kundenorientiertes Dienstleistungspaket
  • Verbraucherschutz durch neutrale Überwachung der Sächsischen Bauordnung -SächsBauO-, der Feuerungsverordnung -SächsFeuVO-, der 1. BImSchV (VO über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) und weiterer Normen und Verordnungen
  • Produktneutrale und brennstoffunabhängige Beratung
  • Erfolgreiche Weiterbildung vom Lehrling bis zum Bezirksschornsteinfegermeister
  • Permanente Ansprechbarkeit
  • Durch den Einsatz des Schornsteinfegerhandwerks findet eine Verschlankung des staatlichen Verwaltungsapparates statt
INHALT


Fragen zum Beruf / zur Berufsausübung (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)

  • Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid und zur Schornsteinfegertätigkeit ab 01.01.2013.
  • Was sind "Kehrbezirke" und warum gibt es diese?
  • Warum gibt es "Bezirksschornsteinfegermeister"? Was sind seine Aufgaben?
  • Wer setzt die Preise (Gebühren) für die Leistungen der Schornsteinfeger fest?
  • Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid und zur Schornsteinfegertätigkeit ab 01.01.2013.
    • Warum gibt es einen Feuerstättenbescheid?
    • Wann ist ein Feuerstättenbescheid erforderlich?
    • Wie erhalte ich einen Feuerstättenbescheid?
    • Was kostet der Feuerstättenbescheid?
    • Muß ich einen (langfristigen) Vertrag mit meinem Bezirksschornsteinfeger eingehen?

    Mit der Novellierung des Schornsteinfegergesetzes geht die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten auf den Eigentümer des Grundstücks oder der Räume über. Gleichzeitig wird durch die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit für den Eigentümer die Möglichkeit geschaffen, die Durchführung der Kehr,- Mess- oder Überprüfungsarbeiten an einen anderen Schornsteinfeger (also nicht dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister) zu übertragen. Damit für den Eigentümer klar ersichtlich ist, wann er welche Tätigkeiten beauftragen muss, wurde der Feuerstättenbescheid vom Gesetzgeber geschaffen.
    Auch wenn der Bescheid mit Kosten verbunden ist, so hat er dennoch Vorteile für den Hauseigentümer. Er zeigt dem Eigentümer in einer kompakten Darstellung, welche der Regelungen aus den zahlreichen gesetzlichen Verordnungen (KÜO, 1. BImSchV) für seine Anlage zutreffen. So wurden z. Bsp. für moderne Heizungsanlagen verlängerte Überwachungsintervalle festgelegt. Sie können dem Bescheid entnehmen, was wann gekehrt, gemessen oder überprüft wird und aus diesem Grund Kosten sparen, wenn Sie nur die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten in Auftrag geben.

    Ein Feuerstättenbescheid ist regelmäßig zur Feuerstättenschau neu auszustellen. Im Allgemeinen aber auch, wenn eine Feuerstätte neu errichtet wird oder sich das Nutzerverhalten erheblich ändert. Also zum Beispiel dann, wenn ein Betreiber eines Kaminofens den Ofen anfangs nur am Wochenende nutzt und nun aus Kostengründen weniger Gas verheizen möchte und statt dessen den Kaminofen in der Heizperiode täglich heizt.
    Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet, bei diesen Anlässen den Feuerstättenbescheid auszustellen.

    Sprechen Sie Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister an. Nur er ist berechtigt und verpflichtet, den Feuerstättenbescheid auszustellen.
    Für die Ausstellung des Feuerstättenbescheides gelten strenge Anforderungen des Verwaltungsrechts. Bevor der Feuerstättenbescheid ausgestellt wird, ist dem Hauseigentümer Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen. Sie haben zur Anhörung die Möglichkeit, sich zum Inhalt des Bescheides und den beabsichtigten Festlegungen zu äußern. Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
    Nach Ablauf der Anhörungsfrist wird Ihnen der Bescheid zugestellt. Auch jetzt haben Sie noch die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen zu widersprechen. Haben Sie keinen Anlass zum Widerspruch, heften Sie den Bescheid in Ihrer Hausakte ab. Sie benötigen ihn, wenn Sie die Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Schornsteinfeger als dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausführen lassen wollen.

    Der Feuerstättenbescheid kostet in Sachsen zwischen 10,95 € (bis zu 3 Feuerstätten) und 32,84 €.

    Nein, das müssen Sie nicht.
    Jedem Kunden ist es ab 01.01.2013* freigestellt, welchen Schornsteinfegerbetrieb er mit den Kehr– und Überprüfungsarbeiten (gemäß Feuerstättenbescheid) in seiner Liegenschaft beauftragt. Es ist also Ihnen überlassen ob Sie beispielsweise mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger schon jetzt einen (Vor-) Vertrag abschließen oder rechtzeitig zum fälligen Termin (laut Feuerstättenbescheid) einen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen (auch dann kann das z. B. der Betrieb des Bezirksschornsteinfegers sein - muß es aber nicht).
    Ohne konkreten Auftrag zur Ausübung der betreffenden Schornsteinfegerarbeiten geht es jedoch ab 2013 nicht. Oder würden Sie auf - sozusagen - "gut Glück" durch die Gegend fahren und mehr oder weniger wahllos an den Haustüren klingeln um Ihre Dienste anzubieten?
    Zu beachten ist dabei auch, dass Ihr Bezirksschornsteinfeger das so genannte Kehrbuch zu führen und dabei u. a. die Einhaltung der Terminvorgaben zu kontrollieren hat. D. h., Sie als Hauseigentümer müssen sich innerhalb der gesetzten Frist (siehe Feuerstättenbescheid) einen Betrieb suchen, der die Arbeiten in dem vorgegebenem Zeitrahmen ausführt. Die schriftliche Mitteilung darüber muß der Eigentümer, nicht der ausführende Betrieb, dann an den Bezirksschornsteinfeger übermitteln.
    Außerdem muß die Feuerstättenschau (ab 2013 in sieben Jahren zweimal) weiterhin vom Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden, hier besteht das alte „Monopol“ noch weiterhin. Somit kommt Ihr Bezirksschornsteinfeger trotzdem (auch ohne konkreten / individuellen Vertag) alle drei oder vier Jahre zur Überprüfung in Ihr Haus (siehe hoheitliche Aufgaben).

    *Schon jetzt - in der Übergangszeit bis Ende 2012 - dürfen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Schornsteinfegerbetriebe aus der EU und der Schweiz, vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchführen.

      Bitte beachten:
      Falls Sie einen Kehrvertrag mit meiner Firma abschließen möchten, senden Sie mir bitte eine Email, ein Fax, einen Brief oder rufen Sie mich an.
      Für die Auftragserteilung werden einige Angaben aus dem Feuerstättenbescheid benötigt: Adresse der Liegenschaft, Anlagendaten, Zeiträume der Arbeitsausführung.
      Ein Muster eines Kehrvertrages finden Sie unter Downloads .

    Was sind "Kehrbezirke" und warum gibt es diese?
    Kehrbezirke sind die Gebiete in denen ein Bezirksschornsteinfegermeister (schlicht-) hoheitliche Aufgaben auszuführen hat. Mit der Einrichtungen von Kehrbezirken wird vom Gesetzgeber bezweckt, dass sämtliche Feuerungsanlagen nicht nur erfasst, sondern in erster Linie hinsichtlich deren Brand- und Funktionssicherheit umfassend überwacht werden können.
    Die Festlegung, dass die Verantwortung dafür - nämlich die ordnungsgemäße Verrichtung der notwendigen Kontrolltätiglkeiten - nur auf den Bezirksschornsteinfegermeister übertragen ist, hat den Hintergrund, dass wenn auch andere Personen diese Aufgaben verrichten würden, es im Einzelfall schwierig sin dürfte zu ermitteln, wer den mangelhaften Zustand zu verantworten hat.
    Warum gibt es "Bezirksschornsteinfeger"? Was sind seine Aufgaben?
    Jeder Bezirksschornsteinfeger(-meister) ist für einen bestimmten Kehrbezirk zuständig. Das "Bezirk" bedeutet also, das der Schornsteinfeger einen Kehrbezik zu verwalten hat. Er wurde auf diesen von der zuständigen Behörde (im Regelfall sind dies die Landesdirektionen) widerruflich bestellt. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist also ein staatlich beliehener Unternehmer und hat im Kehrbezirk hoheitliche Augaben auszuführen.

    Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören:

    • Überwachung der notwendigen Schornsteinfegerarbeiten im Kehrbezirk
      - Kontrolle über die auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten
      - Führung des Kehrbuches
      - Anlassbezogene Überprüfungen (z. B. wenn Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsanlage nicht gewährleistet erscheint)
      - Ersatzvornahme von Schornsteinfegerarbeiten, wenn diese nicht fristgerecht nachgewiesen werden

    • Feuerstätten- und Brandverhütungsschauen
      - Erstellung Feuerstättenschau-Bescheinigung und Feuerstättenbescheid
      - Überwachung (Vollzug) entsprechend den Maßgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
      - Mitwirkung bei den Brandverhütungsschauen der örtlichen Brandschutzbehörden

    • Bauzustandsbesichtigungen und baurechtliche Bescheinigungen
      - Stellungnahme (Anhörung) zum Bauantrag
      - Inaugenscheinnahme von Abgasanlagen zum Zeitpunkt des Rohbaues
      - Bescheinigung der Tauglichkeit (Zustimmung zum geplanten Feuerstätteneinbau)
      - Inaugenscheinnahme von Feuerungs- und Lüftungsanlagen zum Zeitpunkt der Fertigstellung
      - Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit (Abnahme der neuen/geänderten Feuerungsanlage)

    Wer setzt die Preise (Gebühren) für die Leistungen der Schornsteinfeger fest?
    Bundesweit gültige Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Erklärung in Arbeit.



Fragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV)

  • Warum kann nicht gleich meine Wartungsfirma (Heizungsbauer) die Messung mit durchführen?
  • Warum die BImSchV-Messung ausschließlich durch Schornsteinfeger? Meine Autowerkstatt macht doch auch die "AU"!

  • Ich habe einen Wartungsvertag und durch meinen Heizungsbauer werden doch auch die Abgaswerte gemessen. Warum muß denn dann noch der Schornsteinfeger messen kommen?
    Die ist eine sehr oft gestellte Frage. In der Tat erscheint für den Betreiber einer Feuerungsanlage dies im ersten Moment als widersprüchlich. Der Grundsatz für diesen Vorgang lautet: "Wer wartet darf nicht messen und wer misst darf nicht warten!" Bekannt ist sicherlich auch dieser Leitsatz: "Wer errichtet darf nicht prüfen und wer prüft darf nicht errichten!"
    Dazu einige Gedanken / Erläuterungen:

    Um ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten und den Ausstoß an Schadstoffen so gering wie nur möglich zu halten, werden Messung und Prüfung durch einen unabhängigen Dritten - also in diesem Fall dem Schornsteinfeger - durchgeführt. Und dies auch an modernen Feuerungsanlagen, gleich welchen Brennstoffes. Die Praxis zeigt, dass es eben nicht ausreicht, wenn der Installateur im Zuge seiner Wartung eine Abgasmessung durchführt und so dem Kunden gegenüber seine eigene, mängelfreie Arbeit bestätigt. Ohne die Schuld des Installateurs, führen auch nicht ausreichend geeichte und geprüfte Meßgeräte, nur zu oft zu Fehlergebnissen und somit zu unzureichend eingestellten Feuerungsanlagen. Die Qualität der - frei von etwaigen "Verkaufszwang" - neutralen Prüfung und Feststellung der Einhaltung der Grenzwerte mit zweimal jährlich einer Prüfung der Meßgenauigkeit unterzogenen Meßgeräten, durch das Schornsteinfegerhandwerk, ist damit also nicht vergleichbar. Auch werden alle Meßergebnisse, welche die Schornsteinfeger ermitteln an die zuständige Behörde weitergeleitet und in einem Emmissionskataster erfaßt. Auch hat der Staat auf den Schornsteinfeger - als ein beliehener Unternehmer - eine besonderes "Zugriffsrecht" und damit staatliche Kontrolle. Nur so ist gewährleistet, dass unsere Umwelt als hohes Gut in ausreichendem Maße geschützt wird und eine höchstmögliche Gefahrenabwehr erreicht werden kann. Die staatlichen Organe übertragen also dem Bezirksschornsteinfegermeister die Überprüfung der Emmissionsgrenzwerte und schaffen so ein flächendeckendes, kostengünstiges und einen Rücklauf der Meßergebnisse sicherndes Verfahren.
    Anzumerken sei noch, dass von den derzeit rund 14 Mio. Gebäuden, die durch das Schornsteinfegerhandwerk bundesweit betreut werden, weniger als 20% einen Wartungsvertrag mit ihrer Heizungsfirma haben. Nur durch die Vorankündigung des Schornsteinfegers werden in vielen Fällen Wartungen veranlaßt, oder das Ergebnis der Schornsteinfegermessung wird zum Anlaß für eine Wartung genommen. Experten gehen davon aus, dass hochmoderne Feuerungsanlagen durchaus größere Wartungsintervalle vertragen. Hier kann man also unter Umständen sogar viel Geld sparen, indem eine Wartung erst dann durchgeführt wird, nachdem der Schornsteinfeger die Notwendigkeit durch seine Messung und Prüfung bestätigt hat. Aber Vorsicht! Fragen Sie bitte unbedingt ihren Schornsteinfeger, ob das für ihre Anlage zutrifft, denn bei vielen Anlagen ist eine jährliche Wartung noch unverzichtbar! Insbesondere muss auch beachtet werden, dass eine Wartung in der Regel mehr beinhaltet als nur die Gewährung einer ordnungsgemäßen sicherheits- und energietechnische Arbeitsweise des Wärmerzeugers!


    Warum die BImSchV-Messung ausschließlich durch Schornsteinfeger? Meine Autowerkstatt macht doch auch die "AU"!
    Hin und wieder wird gefordert, dass die Überwachung der Abgasverluste auch durch andere Gewerke erfolgen solle. Die Einhaltung der Verordnung (Monopol des Staates auf Kehrung und Messung!) an den heute ca. 14 Millionen messpflichtigen Anlagen durch neutrale Firmen ist jedoch nur dann sichergestellt, wenn auch der Vollzug überwacht wird! Berechnungen ergaben, dass dazu dann etwa 2250 zusätzliche Stellen im öffentlichen Dienst - beispielsweise bei den Landkreisen, kreisfreie Städten und auch bei den Regierungspräsidien und Ministerien - erforderlich sind!

    Da der Schornsteinfeger durch seinen Kehrbezirk (Gebietsmonopol) und seine beliehene Stellung ein garantiertes Einkommen hat, ist er nicht gezwungen andere Leistungen wie z.B. eine Kesselreinigung oder Ersatzteile zu verkaufen. Er ist, wie bereits weiter oben beschrieben, sozusagen "frei vom Verkaufszwang". Dies ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil für den Kunden - "Ihre Heizung ist nicht so besonders, aber zufällig habe ich das passende Teil im Kofferraum ... "

    Der wirtschaftliche Zwang - ohne Umsatz kein Gewinn und Firma Pleite - könnte bei einer Abgasmessung durch freie Firmen die Hemschwelle senken und dem Kunden unnötigen Leistungen anzubieten, oder gar aufzudrängen. Anders herum natürlich auch, es könnten etwaige Beanstandungen nicht benannt werden um ja nicht den Kunden zu verärgern und zu verlieren ("Wer meckert - der fliegt ...")

    Wie vorrausschauend die Entscheidung Wartung und Kontrolle zu trennen gewesen ist, läßt sich in einem Vergleich zur "AU" sehen. Die Autowerkstätten dürfen die Motorwartung zur Abgasuntersuchung, und im Anschluß daran die "AU" selbst ausführen. Wartung und Kontrolle liegen in der gleichen Hand.
    Im letzten Test des ADAC zur "AU" (Jahr 2000) kamen die Tester zu dem Ergebnis, dass nur die Hälfte der geprüften Werkstätten den gestellten Anforderungen genügten!
    Test-PKW bekamen die Plakette obwohl nachweislich zu hohe Messwerte festgestellt wurden. Desweiteren wurden bei einigen Test-PKW einwandfreie und funktionstüchtige Teile bemängelt, ausgebaut und erneuert.
    Die Überwachung des Abgasverlustes durch den Schornsteinfeger führt nicht nur in der Heizungswirtschaft, sondern auch im Heizungsbauhandwerk zu weiteren Aufträgen, wie z.B. Kesselreinigung, Wartung, Brenneraustausch etc. Denn fast 65% aller Hausbesitzer lassen nur dann eine Wartung an ihrer Anlage durchführen, wenn der Brenner auf Störung geht, oder der Schornsteinfeger die Anlage beanstandet hat.



Fragen zur Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und Allgemein zu Schornsteinfegerarbeiten

  • Frage zur Kehrfolge bei Schornsteinen in Wochenendhäusern
  • Ich nutzte den Schornstein nicht mehr. Was muss ich bei der Abmeldung beachten?
  • Warum fegt denn der Schornsteinfeger meinen Gasschornstein?

  • Frage zur Kehrfolge bei Schornsteinen in Wochenendhäusern
    Sehr oft ist es so, dass der Ofen in Wochenendhäusern oder ähnlichen Gebäuden nur ganz selten gefeuert wird. Warum muss der Schornstein dennoch gekehrt werden? Hintergrund ist, dass durch die Kehrung des Schornsteines nicht nur Ruß entfernt wird (der hier nicht das Problem darstellt), es wird insbesondere auch der freie Schornsteinquerschnitt überprüft. Besonders bei selten genutzten Feuerungsanlagen besteht die Gefahr, dass Wespen oder Vögel den Schornstein zum Nestbau nutzen.


    Ich nutzte den Schornstein nicht mehr. Was muss ich bei der Abmeldung beachten?
    Wenn an dem Schornstein keinerlei Feuerstätten mehr angeschlossen sind, unterliegt er natürlich nicht mehr der Kehr- und Überprüfungspflicht. Bitte informieren Sie mich in dem Fall schnellstmöglich. Beachten Sie bitte, dass die alten, nunmehr unnötigen Anschlussöffnungen aus Gründen des Brandschutzes bauartgerecht, also bei Mauerwerksschornsteinen: vollfugig, in voller Wangenstärke und im Verband, zu verschließen sind. Auch empfiehlt es sich, den Schornstein vor Witterungseinflüsse zu schützen und an der Mündung (jedoch nicht dichtschließend!) abzudecken. Das Abdecken des Schornsteines, wenn noch Feuerstätten angeschlossen sind, wird meinerseits nicht empfohlen. Im Gegenteil! Ich rate dringend ab: Durch unbedachtes Anheizen der Öfen (wie die Erfahrungen aus der Vergangenheit immer wieder zeigen) sind Verunfallungen (Rauch- bzw. Abgasvergiftungen) nicht ausgeschlossen!
    Auch ein zu dichtes Abdecken (bei wirklich ungenutzten Schornsteinen) ist nicht ratsam. Dies führt gelegentlich zu Problemen mit Kondenswasser und zu Geruchsbelästigungen im Wohnbereich (Diffussion geruchsintensiver Stoffe). Im Handel gibt es speziell entwickelte Mündungselemente. Diese schützen vor Witterungseinflüsse und lassen denoch ein Ausgasen (Lüften) zu.


    Warum fegt denn der Schornsteinfeger meinen Gasschornstein?
    Sehr oft begegnet dem Schornsteinfeger diese Frage und Betreiber von Gasheizungen stellen sie immer wieder. Als Argument gegen das Fegen wird angeführt, dass ja gasige Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas) keinen Ruß produziern, sondern nur CO2 (Kohlenstoffdioxid) und H2O (Wasserdampf). Daher sei doch das Gasschornsteinfegen im Grunde eine "technisch überflüssige Tätigkeit".
    Nun, im Prinzip stimmt dies. Gas produziert - ganz allgemein betrachtet - keine festen Rückstände. D. h. jedoch nicht, dass Gasfeuerstätten nie Ruß produzieren!
    Es geht jedoch bei der "Gasschornsteinfegerei" auch nicht darum, dass die Abgasanlage (Abgasschornstein, Abgasleitung) sauber wird, sondern vielmehr darum, dass die Abgasanlage funktionssicher, also frei ist!
    Der Gesetzgeber - und natürlich auch der Schornsteinfeger - bezeichnen daher diese Tätigkeiten nicht als fegen, oder kehren, sondern als überprüfen.

    Dohlennester beispielsweise sind oftmals über 1,0 m stark und lassen keinerlei Abgas durch. In erfahrungsgemäß 8 von 10 Fällen bemerken die Hausbewohner nicht das die Dohlen in ihrem Schornstein nisten. Das Abgas sucht sich in diesen Fällen beispielsweise den Weg über die Strömungssicherung direkt in den Aufstellraum!

    In größeren Mietshäusern werden vom Schornsteinfeger teilweise Dinge gefunden und entfernt die niemand dort erwartet. Putzlappen, Zeitungen, Handschuhe, Werkzeuge, Dachpfannen, Einkaufstüten, Bauschutt, Äste, Steine, Tapeten und auch Vögel. Stare und Spatzen nisten am Schornstein, Eulen und Tauben fallen immer wieder in Abgasschornsteine und sorgen so für einen blockierten Abtransport der Abgase.
    Spinnen ziehen auch durch benutzte Abgasanlagen ihre Fäden. Fällt im Herbst Laub auf diese so ist die Wirkung die gleiche wie bei einer im Schornstein festsitzenden Taube oder einem Dohlennest.
    "Für Gasschornsteine reicht ein Spiegel" bekommen wir auch immer wieder zu hören. Dieser (große Spiegel) reicht in Verbindung mit einer starken Lichtquelle für senkrechte Abgasanlagen bis erfahrungsgemäß, ca. 4,0 m Höhe. Ist die Abgasanlage länger, dann ist der Spiegel nicht mehr ideal.
    Bei gezogenen (schräggeführten) Abgasanlagen kommt man am manuellen prüfen mittels geeigenten Prüfgerät - also "Kehrbesen" - und der "Schornsteinfegerei" ohnehin nicht vorbei.

    Alternativ zum Schornsteinfegen könnte man noch eine Inspektion des Schornsteins mittels einer entsprechenden Kamera ins Auge fassen. Diese Maßnahme ist durch den höheren Aufwand jedoch wesentlich teurer und bei festgestellten Verengungen muss der Schornsteinfeger sowieso zu "Besen und Kugel" greifen.



Fragen zum Baurecht (Sächsische Bauordnung -SächsBO- und diverse Verordnungen und Regelwerke)



Inhalt
Hinweis
Argumente
Fragen zum Beruf
   Feuerstätten-
    bescheid
   Kehrbezirk
   Bezirksschorn-
    steinfeger
    Gebühren?
Fragen zur 1.BImSchV
   Messen/
    Wartung?
   Warum Feger?
Kehrordnung
    Kehrfolge
    Stilllegung
    Gasschornst.
Fragen zum Baurecht