Sachverständigengutachten
Im Rahmen meiner Tätigkeit als ein von der
Handwerkskammer Dresden öffentlich bestellter und vereidigter
(öbuv) Sachverständiger für das Schornsteinfegerhandwerk
führe ich wie folgt aus:
Zu meinem Fachgebiet (Schornsteinfegerhandwerk) zählen folgende Bereiche:
- Brandschutz und Brandursachen (Feuerungsanlagen),
- Bauschäden an Schornsteinen und anderen Abgasanlagen,
- Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik und
- Immissionen
Privatgutachten
Vor dem Schaden klug sein:
Informationen zum Privatgutachten
Was ist ein Privatgutachten?
Privatgutachten sind fachliche Gutachten, die in der Regel außerhalb eines Rechtsstreits vom Kunden oder
aber der Gegenseite (z. B. dem Bauunternehmer, Schornsteinbauer) in Auftrag gegeben werden. Dabei muss es
sich noch nicht um strittige Situationen handeln.
Gelegentlich lässt auch eine der Parteien während des laufenden Rechtsstreits ein derartiges Gutachten anfertigen.
Auch bei der Erstellung von Privatgutachten bin ich als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständiger dem
Eid verpflichtet.
Privatgutachten werden beauftragt, z.B.
- für die Beweissicherung von Sachverhalten, wie Kündigung von Bauverträgen oder bei Konkursen,
- für die Ursachenermittlung von Bauschäden, wie Durchfeuchtung, Rissebildung,
- für die Feststellung von Sanierungsvorschlägen und deren Kosten,
- für die Feststellung der Qualität bei Abnahmen,
- für die Feststellung von Mängeln.
Was kostet ein Privatgutachten?
Der Gutachter kann die Höhe der Vergütung grundsätzlich frei vereinbaren. Eine staatliche Gebührenordnung für
Privatgutachten gibt es nicht. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz findet keine Anwendung.
Die Kosten für Privatgutachten bewegen sich in meinem Fachgebiet (Schornsteinfegerhandwerk) im Regelfall zwischen
ca. 500,-- und 2.000,-- EUR. Selten höher.
Schiedsgutachten
Außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten:
Informationen zum Schiedsgutachten
Was ist ein Schiedsgutachten?
Das Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu
einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt, z.B. ob die Schornsteinversottung bereits bei Übergabe/Kauf
des Hauses vorhanden waren. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsdurchführung
entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zu Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses
an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung außer bei grober Unrichtigkeit gebunden.
Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts
entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen
der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen zu treffen.
Wie läuft eine Beauftragung eines Schiedsgutachters ab?
Die Parteien können bei Vertragschluss eine sog. Schiedsgutachtenabrede treffen, indem sie vereinbaren, dass für
den Fall der Entstehung von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung ihres Vertrages ein für beide Parteien
verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden soll. Sie können auch
erst im Streitfall die Einschaltung eines Schiedsgutachters vereinbaren.
Die Parteien einigen sich auf einen von einer neutralen Stelle benannten Schiedsgutachter, teilen ihm den zu
beurteilenden Untersuchungsgegenstand mit und beauftragen ihn gemeinschaftlich mit der Erstellung des Schiedsgutachtens.
Was kostet ein Schiedsgutachten?
Der Schiedsgutachter kann mit den Parteien die Höhe der Vergütung in der Regel frei vereinbaren. Eine staatliche
Gebührenordnung für Schiedsgutachter gibt es nicht. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
findet keine Anwendung. Soweit allerdings staatliche Gebührenordnungen auch für Privatgutachten geltende Bestimmungen
vorsehen, gelten diese auch für Schiedsgutachten. Ein Beispiel hierfür ist die Wertermittlung von Grundstücken nach
§ 34 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
Wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, tragen sie die Kosten je zur Hälfte.
Wie lange dauert die Erstellung eines Schiedsgutachtens?
Dies hängt von dem Umfang des zu beurteilenden Sachverhalts ab.
Gerichtsgutachten
Wenn das Kind im Brunnen liegt:
Informationen zum Gerichtsgutachten
Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt bei einem Rechtsstreit oder in einem selbständigen Beweisverfahren
nach § 485 ZPO grundsätzlich durch das Gericht. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bzw. die Auswahl der Person
des Sachverständigen kann jedoch auf Vorschlag der Parteienvertreter erfolgen. Ist vorher schon ein Privatgutachten
beauftragt worden, ist das Gericht nicht verpflichtet, dieses anzuerkennen. Auch kann der erstattende Sachverständige
nicht mehr als Gerichtssachverständiger berufen werden.
Nach Prüfung der Anforderung durch das Gericht wird eine Anzahlung über die Höhe des voraussichtlichen
Sachverständigenhonorars durch das Gericht beim Antragsteller angefordert. Nach erfolgter Einzahlung erfolgt die
weitere Bearbeitung:
Das Gericht formuliert auf Basis der Anforderung den Fragenkatalog für den Sachverständigen. Der Sachverständige erhält
die Gerichtsakte für das geplante Gutachten, prüft seine Zuständigkeit, die zeitlichen Möglichkeiten und die Höhe der
Anzahlung zur Abdeckung seiner Leistungen. Er legt fest, welche Maßnahmen zur Erstellung des Gutachtens notwendig sind,
z. B. Durchführung eines Ortstermins.
Bei wichtigen Gründen, z. B. Befangenheit, darf der Sachverständige den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens ablehnen.
Danach erstellt der Sachverständige persönlich das Gutachten auf Basis des o.g. Fragenkataloges unter Berücksichtigung
der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung des Gewerkes oder der zu beurteilenden Leistung. Das
Gericht erhält die Gerichtsakte mit der gewünschten Anzahl Gutachten inkl. der Anlagen. Die Verteilung erfolgt durch
das Gericht an alle Beteiligten.
Die durch die Tätigkeit des Sachverständigen entstehenden Kosten für die Erstellung eines Gutachtens trägt der
Auftraggeber unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens. Für seine Gutachtertätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf
- eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand,
- eine Vergütung der Fahrtkosten und des durch Ortsabwesenheit verursachten Aufwandes,
- den Ersatz von Aufwendungen zur Erstellung des Gutachtens (Porto, Telefon, Fotos etc.).
Für die Erarbeitung von Gerichtsgutachten bemessen sich die Entschädigung und die einzelnen Kostenerstattungen nach
dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG – vom 5. Mai 2004.
Weiterführende Informationen rund um den Tätigkeitsbereich als Sachverständiger, erhalten Sie auf meiner
Sachverständigen-Homepage: www.sv-kuntke.de
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