- Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO Alte Fassung; ersetzt durch Fassung vom 08.04.2013.
vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist
- Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO Alte Fassung; ersetzt durch Fassung vom 02.07.2020.
vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist
- Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO Neue Fassung (Nichtamtliche Lesefassung!)
vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist
- Energieeinsparverordnung - EnEV
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) - in Kraft seit 1. Mai 2014 - nichtamtliche Lesefassung
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG Alte Fassung; ersetzt durch Fassung vom 17.07.2017.
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist
- Bauvorschriften
Link zur Seite "Bauen und Wohnen" des SMI (Staatsministerium des Innern - Freistaat Sachsen). Dort zu finden sind u.a. die "Technischen Baubestimmungen" bzw. der entsprechende Anhang zur Verwaltungsvorschrift (VwV TB).
- Kennziffernblatt
Antrag auf Bescheinigung über die Tauglichkeit („Zustimmung“ zum Feuerstätteneinbau)
Erläuterungen:
Durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist - entsprechend der Sächsischen Bauordnung (SächsBO § 82 Absatz 3) - vor Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen die Anschlussmöglichkeit zu prüfen und die Tauglichkeit der geplanten Anlage zu bescheinigen.
Hierfür muss natürlich dem Bezirksschornsteinfeger das geplante Vorhaben zwecks Prüfung vorgestellt werden.
Das Kennziffernblatt (Datenerfassungsblatt) dient dazu. Es ist quasi eine Art Kurzprojekt, wo alle relevanten Punkte abgefragt werden. Wird es ordnungsgemäß / vollständig ausgefüllt und werden etwaige zusätzlich erforderliche Nachweise mit eingereicht, so bestehen i. d. R. keine weiteren Fragen. Der Bezirksschornsteinfeger kann die Prüfung schnell und ungehindert und letztlich die geforderte Bescheinigung ohne weitere (zusätzliche) Kosten erteilen.